Nach dem Schriftenwechsel haben beide Parteien im Rahmen des Replikrechts je eine weitere Stellungnahme sowie weitere Aktenstücke eingereicht (act. B 11, B 12/3-7, B 15 und B 16/28-32). Es stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit dieser Eingaben. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zur Beantwortung dieser Frage nicht die Verfahrensleitung, sondern die Abteilung zuständig ist12. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt den spätesten Zeitpunkt für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht.