4.2 Die B___ AG legt mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 ihrerseits ebenfalls verschiedene, neue Schriftstücke ins Recht, aus welchen hervorgehen soll, dass G___ und die Klägerin jederzeit Kenntnis davon hatten, dass das Grundstück Nr. 3 in H___ sich in der Landwirtschaftszone befand und das Einzonungsverfahren mit Risiken behaftet war (act. B 15, S. 9 ff., und B 16/28-32). 4.3 Es stellt sich daher die Frage, wie es bezüglich dieser Dokumente mit dem Novenrecht steht.