Seite 7 der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt, verlangt die Klägerin vor Obergericht die Feststellung des Nichtbestehens bzw. die Löschung von Kapital-Grundpfand- verschreibungen in Höhe von CHF 280‘000.00, während dem die B___ AG die Abweisung der Klage beantragt. Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 4. Noven