Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG2. Die Klägerin verlangt vor beiden Instanzen, es sei festzustellen, dass zwei durch Kapital-Grundpfandverschreibungen gesicherte Forderungen der B___ AG im Betrag von CHF 129‘000.00 bzw. CHF 151‘000.00 nicht bestehen und das Grundbuchamt D___ anzuweisen sei, die Kapital-Grundpfandverschreibungen zu löschen. Die B___ AG beantragt vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 280‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist.