Seite 6 Die B___ AG nimmt als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG im Konkurs der E___ GmbH am vorliegenden Verfahren teil. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG bewirkt keine Abtretung im zivilrechtlichen Sinn, sondern verleiht bloss ein Prozessführungsrecht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös1. Im vorliegenden Fall ist demnach einzig das rechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der E___ GmbH massgebend. Zum besseren Verständnis wird die B___ AG nachfolgend nicht als Beklagte, sondern mit ihrem Firmennamen bezeichnet.