Seite 5 j) Die Kostennote von RA BB___ ging am 15. Juli 2016 beim Obergericht ein (act. B 21). k) Ebenfalls am 15. Juli 2016 liess die Klägerin die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2016 und erneut das Recht für eine nochmalige Stellungnahme beantragen (act. B 22). l) Die Verfahrensleitung hielt mit Verfügung vom 23. August 2016 daran fest, dass der vorliegende spruchreife Prozess sich in der Phase der Urteilsberatung befinde und dem Ersuchen um Gewährung einer Frist für eine weitere Vernehmlassung nicht entsprochen werde (act. B 23).