d) Am 25. Februar 2016 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 7). e) Die Klägerin ersuchte daraufhin umgehend um Befugnis, zur Berufungsantwort schriftlich Stellung nehmen zu können, was ihr zugebilligt wurde (act. B 8). f) Nach mehrmaliger Fristerstreckung liess die Klägerin ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort am 22. April 2016 beim Obergericht einreichen (act. B 11). g) Die B___ AG liess sich zur oben erwähnten Stellungnahme der Klägerin am 26. Mai 2016 vernehmen (act. B 15).