Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 17. August 2015 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 13‘700.00 wurden der A___ AG auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 9‘200.00 (CHF 200.00 Kosten Schlichtungsverfahren und CHF 9‘000.00 Kostenvorschuss). Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, der B___ AG eine Parteientschädigung von CHF 20‘654.00 zu bezahlen. Seite 4 Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.