Sie bezahlte den gemäss Absichtserklärung vereinbarten Pauschalpreis sowie einen Teil des öffentlich beurkundeten Kaufpreises (act. B 24/19, B 24/3/25-28, B 24/3/30). Für den ausstehenden Restkaufpreis liess die E___ GmbH auf den beiden Grundstücken ein Verkäuferpfandrecht eintragen (act. B 24/3/37 und B 24/3/38). Die A___ AG fordert nun die Löschung der Verkäuferpfandrechte, weil der Pauschalkaufpreis gemäss Absichtserklärung bezahlt worden sei und daher kein ausstehender Restkaufpreis vorliege. Seite 3 Prozessgeschichte vor dem Kantonsgericht