Die Berufungsklägerin und Klägerin (nachfolgend auch A___ AG) schloss mit der E___ GmbH eine Absichtserklärung zur Übernahme mehrerer Grundstücke und Bauprojekte (act. B 24/3/16). In der Absichtserklärung wurden die Preise für die einzelnen Vermögenswerte festgesetzt. Zusätzlich wurde ein Pauschalpreis für die Übernahme der Vermögenswerte vereinbart. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen erwarb die A___ AG von der E___ GmbH die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 an der C___ (act. B 24/3/21 und B 24/3/22). Sie bezahlte den gemäss Absichtserklärung vereinbarten Pauschalpreis sowie einen Teil des öffentlich beurkundeten Kaufpreises (act.