1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. August 2015 in Sachen A___ AG gegen B___ AG, Verfahrens Nr. K3Z 13 4, vollumfänglich aufzuheben und den mit der Klage vom 25. Januar 2013 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben. 2. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Seite 2 der Berufungsbeklagten und Beklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: