3. Es sei festzustellen, dass die durch die nachstehende Kapital-Grundpfandverschrei- bung (Verkäuferpfandrecht) gesicherte Forderung der Beklagten im Betrag von CHF 151‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2012 nicht besteht: Kapital-Grundpfandverschreibung Nr. XXXX über CHF 151‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2012, 2. Pfandstelle, eingetragen auf Grundstück Nr. 2, C___, Grundbuch D___.