Urteil des Obergerichts Zug, Z1 2015 15, vom 27. Oktober 2016), dass die Behörde vor Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung einer Eingabe an eine Partei nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen darf. Das bedeutet wiederum, dass die Behörde nach Ablauf dieser zehn Tage, das heisst vom elften Tag an, ihr Urteil fällen darf. Im Gegensatz zum Bundesgericht, bei dem die Partei, die ihr Replikrecht ausüben will, sicherstellen muss, dass ihre Eingabe spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4;