Dabei genügt es, wenn innert angemessener Frist entweder die Stellungnahme eingereicht oder um Fristansetzung nachgesucht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 5.3.1; BGE 138 I 484 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in einem neuesten Entscheid vom 4. April 2016 festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4.; gl. M. Urteil des Obergerichts Zug, Z1 2015 15, vom 27. Oktober 2016), dass die Behörde vor Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung einer Eingabe an eine Partei nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen darf.