4.2 Die B. AG legt mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 ihrerseits ebenfalls verschiedene, neue Schriftstücke ins Recht, aus welchen hervorgehen soll, dass G. und die Klägerin jederzeit Kenntnis davon hatten, dass das Grundstück Nr. X. in H. sich in der Landwirtschaftszone befand und das Einzonungsverfahren mit Risiken behaftet war.