3. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10’700.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit wird RA AA___ mit CHF 10’439.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch in dieser Höhe auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).