1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Mai 2015 (K2Z 11 21) wird aufgehoben, die Klage von A___ gutgeheissen und festgestellt, dass die mit Betreibungs-Nr. 20101406 des Betreibungsamtes F___ vom 29. Juni 2010 in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von CHF 39‘936.05 nicht besteht. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4’500.00, sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3’500.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.