Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.“ Wie vorerwähnt hat RA AA___ dem Kantonsgericht eine Kostennote über CHF 8‘694.85 eingereicht, worin er nach Zeitaufwand abrechnet und korrekt den für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anwendbaren Stundenansatz von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) verwendet. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Anwaltstarif, wonach das Honorar bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung nicht höher als das nach Streitwert bemessene ist, muss es für die Entschädigung bei Uneinbringlichkeit beim errechneten tieferen Betrag von CHF 7‘712.10 bleiben.