Wie die Vorinstanz in Ziff. 3.4 ihrer Erwägung zu Recht angeführt hat, bedarf die Honorarnote von RA AA___ vom 12. Mai 2015 im Betrag von CHF 8‘694.85, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 3/81), der Korrektur. RA AA___ hat sein Honorar nicht nach Streitwert, sondern nach Zeitaufwand bemessen. Da vorliegend aber ein Zivilprozess mit einem bestimmten Streitwert vorliegt, kommt die Bemessung nach Streitwert zur Anwendung (Art. 8 Anwaltstarif). Dies ergibt für einen Streitwert von CHF 39‘936.05 (vgl. vorstehende Ziff. 1.2.1) ein Honorar von CHF 7‘712.10, wobei für die Berechnung auf Ziff. 3.4 der vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.