Seite 16 Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.1 hat der unterliegende Berufungsbeklagte dem obsiegenden Berufungskläger den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im erstund zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Der Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Berufungsklägers ist aufgrund des Verfahrensausganges unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zum vollen Tarif zu entschädigen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Wie die Vorinstanz in Ziff.