Bezüglich der Gerichtskosten der zweiten Instanz erachtet das Obergericht als der Bedeutung der Streitsache sowie dem dafür benötigten Zeitaufwand angemessen eine Gerichtsgebühr von CHF 3‘500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Parteientschädigungen