die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4‘500.00 sowie die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu tragen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu Recht auf die kantonale Gebührenordnung (bGS 233.3) abgestützt. So richten sich die Kosten der Aberkennungsklage nicht nach der GebV SchKG, sondern nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen über die Gerichtsgebühren (Vock, a.a.O., N. 13 zu Art. 83 SchKG).