Ein solcher Antrag wurde vorliegend nicht gestellt, weshalb über die Rechtsöffnungskosten nicht zu befinden ist. Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2015 aufgehoben und Berufung und Klage von A___ gutgeheissen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat der Berufungsbeklagte B___ die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4‘500.00 sowie die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu tragen.