Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Richter des Aberkennungsprozesses die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens dann neu verteilen kann, wenn der Schuldner ein entsprechendes Begehren ausdrücklich gestellt hat (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 83 SchKG). Ein solcher Antrag wurde vorliegend nicht gestellt, weshalb über die Rechtsöffnungskosten nicht zu befinden ist.