Zusammenfassend kommt das Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass dem Berufungsbeklagten mit der Vorlage der beiden Abtretungserklärungen der Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Datierung 10. Mai 1988 nicht gelungen ist und folglich auch nicht dafür, dass er im Seite 15 Zeitpunkt des Zahlungsbefehls tatsächlich Gläubiger der Forderung gegen den Berufungskläger über CHF 39‘936.05 war.