Dies hat er unterlassen, obwohl die Beweispflicht für den Zeitpunkt der Abtretungen bei ihm liegt. Anzufügen ist, dass auf die Beweisaussage von B___ im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da dessen Aussagen aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nicht näher eingegangen werden muss aufgrund dieser Beurteilung auf die weiteren Einwände des Berufungsklägers (Duplikat der Verlustscheinskopie, Verwenden einer mechanischen Schreibmaschine für die Abtretungserklärung, langes Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung, Beschaffenheit der Unterschrift von B___ auf den Abtretungserklärungen).