Es wäre dem Berufungsbeklagten offen gestanden, dem Gericht im vorliegenden Aberkennungsverfahren weitere Beweismittel zum strittigen Datum einzureichen (vgl. vorstehende Erwägung 2.1 am Schluss). Zu denken gewesen wäre hier, neben der vorerwähnten Geschäftsbuchhaltung, etwa an Personen aus dem geschäftlichen oder privaten Umfeld (Revisionsstelle, Buchhaltungsstelle, Mitarbeiter, Familienmitglieder, Bekannte aus dem geschäftlichen Umfeld etc.), welchen er damals von den vorgenommenen Zessionen erzählt hat. Dies hat er unterlassen, obwohl die Beweispflicht für den Zeitpunkt der Abtretungen bei ihm liegt.