Wie erwähnt hat der Berufungsbeklagte dem Gericht keine weiteren Beweise angeboten oder eingereicht, welche für den von ihm behaupteten Zeitpunkt der Abtretungen am 10. Mai 1988 sprechen und die diesbezüglich vorhandenen Zweifel des Obergerichts auszuräumen vermöchten. Es wäre dem Berufungsbeklagten offen gestanden, dem Gericht im vorliegenden Aberkennungsverfahren weitere Beweismittel zum strittigen Datum einzureichen (vgl. vorstehende Erwägung 2.1 am Schluss).