Der Berufungsbeklagte hat nicht einmal behauptet, dass entsprechende Buchungen in der Geschäftsbuchhaltung vorgenommen worden seien. Angesichts dessen, dass vorliegend reine Eigengeschäfte zu beurteilen sind, ist nach Ansicht des Obergerichts das Indiz, welches für die Korrektheit der Datierung in den beiden Urkunden spricht, widerlegt, so dass ein genügender Beweis für die Richtigkeit des Datums 10. Mai 1988 nicht vorliegt.