Seite 14 des bereits im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten und begründeten Einwandes des Berufungsklägers, die Abtretungsforderungen seien rückdatiert worden, hat sich der beweisbelastete Berufungsbeklagte damit begnügt, zum Beweis für die Korrektheit des Datums einzig auf die umstrittenen beiden Urkunden sowie seine Beweisaussagen zu verweisen. Der Berufungsbeklagte hat nicht einmal behauptet, dass entsprechende Buchungen in der Geschäftsbuchhaltung vorgenommen worden seien.