Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten behauptete Gegenleistung für angeblich privat aus der Konkursmasse der Einzelfirma des Berufungsklägers herausgekaufte Gegenstände. So weist Becker für den Fall, dass eine Abtretungsurkunde nicht datiert ist oder nur eine Blankozession vorliegt, darauf hin, dass Gutschrift und Belastung in den Büchern, wenn diese ordnungsgemäss geführt seien, regelmässig als genügender Beweis anzuerkennen seien (a.a.O., N. 3 zu Art. 165 OR). Dasselbe muss auch für den Fall einer vom Gläubiger an sich selbst abgetretenen Forderung gelten, bei dem das Datum der Abtretung strittig ist. Trotz