Das Obergericht geht davon aus, dass üblicherweise bei der Vornahme derartiger Geschäfte – die Verlustscheine stellten für die C___ AG immerhin ein Aktivum in der Höhe von rund CHF 40‘000.00 dar - die entsprechenden Verbuchungen in der Jahresrechnung vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten behauptete Gegenleistung für angeblich privat aus der Konkursmasse der Einzelfirma des Berufungsklägers herausgekaufte Gegenstände.