Geht man davon aus, dass die beiden Forderungen tatsächlich am 10. Mai 1988 von der C___ AG an den Berufungsbeklagten als deren Verwaltungsratspräsidenten abgetreten worden sind, so erfolgte dies bereits rund 1 ½ Monate nach Ausstellung der Verlustscheine gegen A___ und rund 5 Jahre vor der Konkurseröffnung der C___ AG. Das Obergericht geht davon aus, dass üblicherweise bei der Vornahme derartiger Geschäfte – die Verlustscheine stellten für die C___ AG immerhin ein Aktivum in der Höhe von rund CHF 40‘000.00 dar - die entsprechenden Verbuchungen in der Jahresrechnung vorgenommen werden.