Es ist dem Berufungsbeklagten, der die Beweislast für die Richtigkeit der Datierung trägt, zuzugestehen, dass die Tatsache, dass die beiden Abtretungen datiert sind, ein Indiz für deren Richtigkeit bildet, dieses kann aber widerlegt werden. Dazu ist folgendes zu bemerken: Geht man davon aus, dass die beiden Forderungen tatsächlich am 10. Mai 1988 von der C___ AG an den Berufungsbeklagten als deren Verwaltungsratspräsidenten abgetreten worden sind, so erfolgte dies bereits rund 1 ½ Monate nach Ausstellung der Verlustscheine gegen A___ und rund 5 Jahre vor der Konkurseröffnung der C___ AG.