Für das Obergericht in hohem Mass gegen die Beweiskraft der beiden strittigen Forderungsabtretungen spricht, dass bei den Zessionen die Person des Zedenten sowie des Zessionars zusammenfällt. Mit anderen Worten hat B___ in beiden Fällen mit sich selbst kontrahiert und sich dadurch selbst begünstigt. Mit dem Abschluss dieser Geschäfte bot sich ihm die reelle Möglichkeit, seine private finanzielle Situation zu verbessern. Nach Ansicht des Obergerichts liegt es deshalb auf der Hand, dass den hier zu beurteilenden Urkunden nicht dieselbe Beweiskraft zukommen kann, wie im Fall einer Zession einer Forderung an eine Fremdperson.