2016, N. 21 zu Art. 177 ZPO; Rüetschi, a.a.O., N. 15 zu Art. 179 ZPO). Die erfolgte Datierung der Abtretungsurkunde bildet ein Indiz für die Verurkundung des richtigen Zeitpunkts, welches aber widerlegt werden kann (Spirig, Zürcher Kommentar, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 164-174 OR, 3. Aufl. 1993, N. 39 zu Art. 165 OR). Seite 13 Das Obergericht erachtet im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung folgende Gesichtspunkte als relevant: