1945, N. 3 zu Art. 165 OR). Aufgrund dessen ist der Berufungsbeklagte beweispflichtig dafür, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 29. Juni 2010 tatsächlich Gläubiger der Forderung von total CHF 39‘936.05 war bzw. die Datierung der beiden Forderungsabtretungen auf den 10. Mai 1988 wahr ist. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird jedoch nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (Lardelli, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 8 ZGB).