Gemäss vorstehender Erwägung 2.1 kommt B___ im Aberkennungsprozess gestützt auf Art. 8 ZGB die volle Beweislast für Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit seiner Forderung gegen A___ zu. Sodann gilt, dass im Streitfall, z. B. wenn es wegen einer Anfechtung der Zession auf den Zeitpunkt des Forderungsübergangs ankommt, derjenige, der daraus Rechte für sich ableitet, den Zeitpunkt des Rechtsübergangs nachweisen muss (Becker, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 2. Aufl. 1945, N. 3 zu Art.