Seite 12 2.2.3 Beweis der Korrektheit des Datums der Abtretungen 2.2.3.1 Beweislast Der Berufungskläger bestreitet, dass die Forderungen bereits am 10. Mai 1988 durch den Berufungsbeklagten an sich selbst abgetreten worden seien und sieht die Datierung als erst nach der Konkurseröffnung über die C___ AG erfolgt. Der Berufungsbeklagte beharrt auf der Richtigkeit des Datums 10. Mai 1988.