Das Obergericht stellt fest, dass der Berufungskläger nicht behauptet, die beiden Zessionen, inkl. Datierung, würden nicht vom Unterzeichnenden B___ stammen. Vielmehr macht er geltend, sie seien nach dem Konkurs der C___ AG von B___ auf den 10. Mai 1988 rückdatiert worden, also unwahr. Folglich sind die Zessionen echt bzw. authentisch und es liegt nicht ein Fall von Art. 178 ZPO vor. Strittig ist vielmehr die inhaltliche Richtigkeit, also die Korrektheit des Datums der Abtretungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 178 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.