Seite 11 Abschliessend ist ein Blick ins Strafrecht zur Thematik Urkundenfälschung zu werfen. Dieser zeigt, dass dort von denselben Begriffen ausgegangen wird wie im Zivilrecht. So geht es auch im Strafrecht, insbesondere bei der Datierung, um die Unterscheidung zwischen Echtheit und Wahrheit einer Urkunde. So weist Boog darauf hin, dass die Rückdatierung einer Urkunde durch den Aussteller nicht die Frage der Echtheit sondern der Wahrheit der Urkunde betrifft (in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 60 zu Art. 251 StGB).