Schönmann fügt dazu an, dass der Beweiswert einer Urkunde grundsätzlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bestimmen ist (Art. 157 ZPO). Als Ausnahme zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuiert Art. 179 ZPO eine feste Regel in Bezug auf die Beweiskraft öffentlicher Register (a.a.O., N. 1 zu Art. 179 ZPO). Gestützt auf diese Ausführungen steht für das Obergericht fest, dass Art. 178 ZPO unter dem Begriff der Echtheit lediglich die Frage nach dem Aussteller und damit nach der Authentizität der Urkunde regelt und nicht diejenige nach der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde.