2013, Rz. 99 zu § 18) und führen weiter aus, dass anders als öffentliche Urkunden Privaturkunden keine erhöhte Beweiskraft geniessen, d.h. die durch sie bezeugten Tatsachen der freien richterlichen Beweiswürdigung anheimgestellt sind (a.a.O., Rz. 103 zu § 18). Im Gegensatz zu Privaturkunden erbringen öffentliche Urkunden gestützt auf Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Schönmann fügt dazu an, dass der Beweiswert einer Urkunde grundsätzlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bestimmen ist (Art.