2.2.1 Nachweis der Grundforderung durch den Berufungsbeklagten Aufgrund der Beweislast, die dem Berufungsbeklagten obliegt, muss dieser zunächst den Bestand der Grundforderung von CHF 39‘936.05 gegenüber dem Berufungskläger nachweisen. Der Berufungskläger bestreitet die Forderung nicht. Er hat im Gegenteil sowohl vor Vorinstanz (act. B 3/36, S. 3) als auch vor Obergericht das Bestehen der beiden Verlustscheinsforderungen im Totalbetrag von CHF 39‘936.05 gegenüber der C___ AG anerkannt. Vor Obergericht hat er in der Berufungserklärung wörtlich ausführen lassen (act.