Wie in vorstehender Erwägung 2.1 dargelegt, hat der Berufungsbeklagte den vollen Beweis für das Bestehen seiner Forderung gegenüber dem Berufungskläger zu erbringen. Entsprechend ist er auch beweispflichtig dafür, dass die Zessionen an ihn vor dem Konkurs der C___ AG erfolgten, er also bei Ergehen des Zahlungsbefehls Gläubiger der beiden Verlustscheinsforderungen war. Andernfalls würden ihm die Forderungen nicht zustehen und die Aberkennungsklage wäre gutzuheissen.