abgetreten wurden oder erst nach dem Konkurs der C___ AG, ist nun aber ausschlaggebend für die Frage der Gültigkeit der Zessionen. Erfolgten nämlich die Zessionen noch vor dem Konkurs der Zedentin C___ AG an B___, sind sie gültig, wurden sie nachher vorgenommen, sind sie ungültig (Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 18 zu Art. 164 OR). Wäre letzteres der Fall, wäre die Aberkennungsklage gutzuheissen, weil der Aberkennungsbeklagte im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung gewesen wäre (vgl. Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, N. 94 zu Art. 83 SchKG).