Wie im Anerkennungsprozess hat der Gläubiger Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit seiner Forderung zu beweisen (Art. 8 ZGB; Vock/Müller, a.a.O., S. 147). Da die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage ist, hat der Gläubiger den vollen Beweis zu erbringen. Glaubhaftmachung genügt nicht (Vock/Müller, a.a.O., S. 148). Der Gläubiger darf seine Forderung im Aberkennungsprozess anders begründen als im Rechtsöffnungsverfahren. Er kann auch Beweismittel einlegen, die erst nach