O., S. 141). Die Aberkennungsklage muss gutgeheissen werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht Bestand oder nicht dem Gläubiger zustand (Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 83 SchKG). Das Urteil stellt Bestand und Fälligkeit oder Nichtbestand bzw. mangelnde Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fest (Vock/Müller, a.a.O., S. 148). Wie im Anerkennungsprozess hat der Gläubiger Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit seiner Forderung zu beweisen (Art. 8 ZGB; Vock/Müller, a.a.