83 SchKG). Mit der Aberkennungsklage bestreitet der Schuldner und Betriebene Bestand, Höhe oder Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung kann hingegen nicht verlangt werden (Vock/Müller, a.a.O., S. 141). Die Aberkennungsklage wird inhaltlich auch nicht durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes keine Rechtskraftwirkung für die Aberkennungsklage zu (Vock/Müller, a.a.O., S. 141).