Ob in den Rechtsschriften neue Tatsachenbehauptungen gemacht wurden und ob diese unter den Gesichtspunkten von Art. 317 ZPO zulässig sind, ist, bzw. wäre, sofern überhaupt relevant, in der nachfolgenden materiellen Beurteilung zu behandeln. 1.4 Antrag des Klägers um Aktenbeizug Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, alle weiteren in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Verfahren seien beizuziehen, insbesondere ER3 10 206 (Bewilligung des Rechtsvorschlags), ER3 11 34 (Rechtsöffnung) sowie die Akten der entsprechenden Rechtsmittelverfahren.